Widerklage

Widerklage
Wi|der|kla|ge 〈f. 19〉 = Gegenklage

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Wi|der|kla|ge, die; -, -n (Rechtsspr.):
Gegenklage.

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Widerklage,
 
Zivilprozess: die in einem gegen ihn anhängigen Prozess erhobene Klage des Beklagten als Widerkläger gegen den Kläger (Widerbeklagten). Widerklage (selten: Gegenklage) ist jeder Antrag, der aufgrund eines selbstständigen Anspruchs oder Rechts zum Zweck des Angriffs gegen den Kläger gestellt wird und auch selbstständige Klage sein könnte. Stehen die beiderseitigen Ansprüche nicht in rechtlichen Zusammenhang, so kann das Gericht die Widerklage abtrennen (§ 145 Absatz 2 ZPO). Die Widerklage untersteht allen Vorschriften über die Klage; neben den allgemeinen Prozessvoraussetzungen regelt § 33 ZPO aber den besonderen Gerichtsstand der Widerklage beim Ort der Klage. Hauptklage und Widerklage sind zwei eigenständige Prozesse, die aus Zweckmäßigkeitsgründen zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden sind. In erster Instanz ist eine Widerklage regelmäßig ohne weiteres zulässig, in der Berufungsinstanz nur bei Einwilligung des Gegners oder gerichtliche Zulassung als sachdienlich. Die Widerklage kann auch nur hilfsweise zum vorrangigen Klageabweisungsantrag erhoben werden (Eventualwiderklage).
 
Die Voraussetzungen für die Widerklage regelt in Österreich § 96 Jurisdiktionsnorm: Der Anspruch der Widerklage muss mit jenem der Erstklage in Zusammenhang stehen oder sich zur Aufrechnung eignen oder auf Feststellung eines im Lauf des Prozesses streitig gewordenen Rechtsverhältnisses oder Rechts gerichtet sein; dennoch wird mit der Widerklage ein eigenständiges Verfahren bewirkt. - In der Schweiz müssen nach dem (selten anwendbaren) Zivilprozessrecht des Bundes und nach den meisten kantonalen Zivilprozessordnungen Gegen- und Klageanspruch in rechtlichen Zusammenhang stehen oder verrechenbar sein. Fehlt eines dieser beiden Erfordernisse, so kann im interkantonalen Verhältnis die Widerklage zudem an der Garantie des Wohnsitzrichters (Art. 59 Bundesverfassung) scheitern.
 
 
Im Privatklageverfahren die nach § 388 StPO zulässige Klage für den Fall, dass der Privatkläger den Angeklagten gleichfalls durch ein Vergehen verletzt hat, das durch Privatklage verfolgt werden kann. Die Widerklage muss mit der Privatklage im Zusammenhang stehen und kann bis zur Beendigung des letzten Wortes in 1. Instanz erhoben werden. - Das österreichische Recht kennt keine Widerklage im Strafprozess, das schweizerische auch nur im Strafprozess einiger Kantone.
 

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Wi|der|kla|ge, die; -, -n (Rechtsspr.): Gegenklage: W. erheben; die W. wurde abgewiesen; etw. in einer W. fordern.

Universal-Lexikon. 2012.

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